Allgemeine Verkaufsbedingungen für Anlagen der Appel Fördertechnik GmbH

1. DEFINITIONEN

In den vorliegenden Bedingungen (außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert) haben die
nun folgenden Wörter und Ausdrücke jene Bedeutungen, die ihnen hiermit zugewiesen werden.
"Vertragspreis" bezeichnet die in der Auftragsbestätigung genannte Summe, die der Kunde als
Kaufpreis der Anlagen sowie gegebenenfalls für Leistungen und Wartungsdiensten an APPEL
FÖRDERTECHNIK zu zahlen hat.
"Vertrag" bezeichnet die (wie auch immer erstellte) Vereinbarung zwischen dem Kunden und APPEL
FÖRDERTECHNIK über die Lieferung der Anlagen sowie gegebenenfalls der Erbringung von
Leistungen und Wartungsdiensten, einschließlich des Angebots, der Bestellung/des Auftrags, der
Auftragsbestätigung, der vorliegenden Bedingungen, der technischen Spezifikationen sowie
sämtlicher hier beigefügter Aufzeichnungen.
"Kunde" ist die in der Auftragsbestätigung als Kunde bezeichnete Person.
"Gewährleistungsfrist" hat die durch Bedingung 10.1 zugewiesene Bedeutung.
"Anlagen" sind die Maschinen, Geräte und Materialien, die gemäß dem Vertrag geliefert werden und
nicht zu den APPEL FÖRDERTECHNIK Bereitstellungen gehören.
"APPEL FÖRDERTECHNIK Bereitstellungen" bezeichnet sämtliche Werkzeuge, Ausstattungen oder
Gegenstände jeglicher Art, die zum Zwecke der Erbringung der Leistungen erforderlich sind und nicht
zu den Anlagen bzw. Teilen derselben gehören.
"Höhere Gewalt" sind Umstände, die sich außerhalb der vernünftigen Kontrollsphäre der Parteien
befinden, beispielsweise Feuerausbruch, schlechter Witterungsbedingungen, Hochwasser, Erdbeben,
Terrorismus, Aufstände, Aufruhr und Wirren, Krieg, Kampfhandlungen, Streiks,
Arbeitsniederlegungen, Verzögerungen oder Arbeitskämpfen, Unfällen oder
Lieferungsverzögerungen und Materialunterversorgungen.
"Bedingungen" sind diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Lieferung der Anlagen und
gegebenenfalls die Erbringung von Leistungen und Wartungsdiensten gegenüber dem Kunden.
"Endabnahme" bezeichnen die in der Auftragsbestätigung genannten (oder anderweitig zwischen
dem Kunden und APPEL FÖRDERTECHNIK vereinbarten) Endabnahmetests, die hinsichtlich der
Anlagen an deren Standort durchzuführen sind.
"Incoterm" bezeichnet die Bedingungen der Internationalen Handelskammer für die Internationale
Warenlieferung 2000 (International Chamber of Commerce terms for the International Supply of
Goods 2000).
"Wartungsdienste" bezeichnen Reparatur-/Wartungsleistungen, die APPEL FÖRDERTECHNIK dem
Kunden gegenüber nach Ablauf sowie während der Gewährleistungsfrist erbringt welche APPEL
FÖRDERTECHNIK jedoch nicht im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen hat.
"Auftrag" bezeichnet die förmliche Bestellung, die APPEL FÖRDERTECHNIK vom Kunden erhält.
"Auftragsbestätigung" ist die schriftliche Auftragsbestätigung von APPEL FÖRDERTECHNIK, unter
Einschluss etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des Angebots, welches zwischen dem Kunden
und der APPEL FÖRDERTECHNIK vereinbart wurde.
"Projektleiter" ist die Person, die vom Kunden zu Vertragszwecken zum Haupttechniker ernannt
wurde.
"Leistungen" sind die durch APPEL FÖRDERTECHNIK in Übereinstimmung mit dem Angebot zu
verrichtenden Arbeiten, die auch Installationen, Prüfungen und Inbetriebnahme der Anlagen
umfassen können.
"Standort" bezeichnet den tatsächlichen Ort, an dem APPEL FÖRDERTECHNIK die Leistungen zu
erbringen hat.
"Spezifikationen" sind die in der Auftragsbestätigung dargelegten technischen Spezifikationen zu
den Anlagen.
"Unterlieferant" ist jene (von APPEL FÖRDERTECHNIK verschiedene) Person, die von APPEL
FÖRDERTECHNIK hinsichtlich eines Vertragsteils zum Unterlieferanten bestellt wurde.
"Angebot" bezeichnet das Preisangebot von APPEL FÖRDERTECHNIK für die Lieferung der Anlagen
und/oder Erbringung von Leistungen und/oder Wartungsdiensten an den Kunden.

2. ANWENDBARKEIT

2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die von APPEL FÖRDERTECHNIK im Zusammenhang
mit der Lieferung der Anlagen, der Erbringung der Leistungen und Wartungsdienste abgeschlossen
werden. Die Kundenanweisung oder eine Bestellung gemäß einem Angebot gilt als uneingeschränkte
Annahme dieser Bedingungen.
2.2 Der Vertrag enthält die Gesamtvereinbarung der Parteien in Bezug auf den Hauptgegenstand des
Vertrages. Keine Darstellung, welche vorgibt, durch APPEL FÖRDERTECHNIK oder im Auftrag von
APPEL FÖRDERTECHNIK im Zusammenhang mit den Anlagen und/oder Leistungen und/oder
Wartungsdiensten errichtet worden zu sein, ist für APPEL FÖRDERTECHNIK bindend oder wird in
dieser Hinsicht zur Vertragsbedingung. Für den Fall, dass sich der Kunde auf jegliche, von APPEL
FÖRDERTECHNIK bzw. im Auftrag von APPEL FÖRDERTECHNIK errichtete Darstellungen verlassen
möchte, hat der Kunde in dieser Hinsicht mit APPEL FÖRDERTECHNIK eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung zu treffen.
2.3 Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen sonstigen Bedingungen und Konditionen
(Geschäftsbedingungen -gleichwohl, ob jene mit diesen Bedingungen im Einklang stehen oder nicht),
die im Schriftverkehr, in den Unterlagen oder andernorts enthalten oder angeführt sind oder auf die
Bezug genommen wurde bzw. aufgrund des Handelsbrauchs, der Usance oder der Handelssitte
stillschweigend gelten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Angebot, dem Auftrag, der
Auftragsbestätigung und den vorliegenden Bedingungen gilt die Auftragsbestätigung vorrangig vor
dem Angebot, das Angebot vorrangig vor den vorliegenden Bedingungen und die vorliegenden
Bedingungen vorrangig vor dem Auftrag.
2.4 Sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes dargelegt ist, sind Änderungen des Vertrages nur
gültig, wenn sie von den Parteien in Schriftform vereinbart werden.

3. ANGEBOTE

3.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
3.2 Die Auftragsbestätigung sowie nachfolgende Ergänzungen oder Änderungen unterliegen der
schriftlichen Bestätigung durch APPEL FÖRDERTECHNIK und dürfen auf keine andere Art und Weise
als genehmigt betrachtet werden, bis APPEL FÖRDERTECHNIK die Anlagen liefert und/oder die
Leistungen, und zwar nur im Rahmen hiervon, erbringt.

4. VERTRAULICHKEIT/GEHEIMHALTUNG

Die Parteien haben die Einzelheiten des Vertrages sowie sämtliche diesbezüglich zur Verfügung
gestellten Informationen vertraulich zu behandeln bzw. geheim zu halten und dürfen diese ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei weder gänzlich noch teilweise veröffentlichen oder
offen legen (es sei denn insofern als es die Vertragszwecke erfordern), vorausgesetzt, dass keine der
in dieser Bedingung enthaltenen Bestimmungen die Veröffentlichung oder Offenlegung solcher
Informationen untersagt, die nicht durch Verstöße gegen diese Bedingungen an die Öffentlichkeit
gelangten.

5. TECHNISCHE EINZELHEITEN UND DOKUMENTE

5.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, so gilt als beschlossen, dass die Qualität der
Anlagen in den technischen Spezifikationen darzulegen ist. Sämtliche in den technischen
Spezifikationen enthaltenen Angaben zu Gewichten und Abmessungen gelten nur als Richtwerte und
unterliegen den in der Maschinenbaubranche handelsüblichen Toleranzabweichungen.
5.2 Die Eigenschaften von Mustern oder Proben der Anlagen, die von APPEL FÖRDERTECHNIK zur
Verfügung gestellt werden, beschreiben nicht die Qualität der nachfolgenden Lieferungen der APPEL
FÖRDERTECHNIK.
5.3 Informationen oder technische Ratschläge von APPEL FÖRDERTECHNIK in Bezug auf die Anlagen,
einschließlich der in den Betriebs und Wartungsanleitungen enthaltenen Informationen, werden
nach bestem Wissen und Gewissen von APPEL FÖRDERTECHNIK erteilt.
5.4 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von APPEL FÖRDERTECHNIK darf der Kunde die
technischen Spezifikationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die ihm von APPEL
FÖRDERTECHNIK zur Verfügung gestellt wurden, Dritten nicht preisgeben und er muss diese
Unterlagen APPEL FÖRDERTECHNIK auf deren Aufforderung hin unverzüglich zurückgeben.

6. PFLICHTEN VON APPEL FÖRDERTECHNIK

6.1 APPEL FÖRDERTECHNIK hat die Anlagen und/oder Leistungen und/oder Wartungsdienste gemäß
der Auftragsbestätigung zu liefern bzw. zu erbringen.
6.2 Der Kunde ist für die Sicherstellung verantwortlich, dass die Bauart der Anlagen mit den
entsprechenden Kundenvorgaben übereinstimmt. APPEL FÖRDERTECHNIK leistet keine Gewähr, dass
die Anlagen oder die Einbindung derselben in größere Projekte den Kundenerfordernissen gerecht
werden.
6.3 Sämtliche Aufzeichnungen, Muster, Modelle oder Informationen (einschließlich der
Berechnungen), die von APPEL FÖRDERTECHNIK an den Kunden gesandt werden, gelten als vom
Kunden genehmigt, wenn APPEL FÖRDERTECHNIK einen Kundenauftrag erhält, es sei denn
6.4, der Kunde setzt APPEL FÖRDERTECHNIK vor der Übermittlung der
Auftragsbestätigung von seiner etwaigen Missbilligung in Kenntnis.
6.5 APPEL FÖRDERTECHNIK wird dem Kunden solche Betriebs- und Wartungsanleitungen
sowie Aufzeichnungen zu den Anlagen liefern, wie APPEL FÖRDERTECHNIK diese für nötig
hält. Diese müssen jene Einzelheiten enthalten, die es dem Kunden ermöglichen, die
6.6 Anlagen zu betreiben.

7. PFLICHTEN DES KUNDEN

7.1 Falls die Auftragsbestätigung eine Installation oder Prüfung vor Ort durch APPEL FÖRDERTECHNIK
vorsieht, hat der Kunde nach entsprechender vorangehender Ankündigung von APPEL
FÖRDERTECHNIK den Zutritt zum Standort während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu
ermöglichen, um die Installation und Prüfung der Anlagen vor Ort durchführen zu können.
7.2 Der Kunde hat vor dem festgelegten Liefertermin für die Aushändigung der Anlagen vor Ort
sämtliche Genehmigungen, Wegerechte und Zustimmungen im Zusammenhang mit den Vorschriften
und Verordnungen der Behörden einzuholen, die für die Erbringung der Leistungen und
Wartungsdienste vor Ort gelten, notwendig und erforderlich sind.
7.3 Der Kunde hat sämtliche Einfuhr Genehmigungen bzw. Lizenzen hinsichtlich sämtlicher Teile der
Anlagen binnen angemessener Frist, unter Berücksichtigung der Lieferzeit der Anlagen gemäß der
Auftragsbestätigung einzuholen. Sollte der Kunde dies unterlassen, so hat der Kunde APPEL
FÖRDERTECHNIK sämtliche Zölle und Importabgaben zurück zu erstatten, die im Zuge der Einfuhr der
Anlagen in das Bestimmungsland der Lieferung anfallen. Für den Fall, dass es der Kunde versäumt,
solche Einfuhrgenehmigungen oder Lizenzen einzuholen, werden die APPEL FÖRDERTECHNIK
entstandenen Zusatzkosten folglich dem Vertragspreis hinzugerechnet.
7.4 Falls der Vertrag die Erbringung von Leistungen und/oder Wartungsdiensten vor Ort vorsieht, so
hat der Kunde kostenlose Unterstützung anzubieten, die für die effektive Umsetzung der Leistungen
und/oder Wartungsdienste erforderlich ist, hierzu gehören auch das Ergreifen von
Sondermaßnahmen zum Schutze von Personen und Sachen vor Ort. Der Montageleiter der APPEL
FÖRDERTECHNIK muss über sämtliche bestehende Sondersicherheitsvorschriften vor Ort in Kenntnis
gesetzt werden und er muss der APPEL FÖRDERTECHNIK alle Verstöße gegen die
Sicherheitsvorschriften von Seiten seiner Mitarbeiter anzeigen.
7.5 Der Kunde hat auf eigene Kosten gewisse technische Unterstützungen zu bieten, insbesondere:
7.5.1 Bereitstellung von erforderlichen und entsprechenden Hilfskräften in jener Zahl, die
für die Erbringung der Leistungen innerhalb der Frist nötig ist; die Hilfskräfte müssen den Anweisungen des Montageleiters der APPEL FÖRDERTECHNIK Folge leisten. APPEL
FÖRDERTECHNIK haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Hilfskräfte die
entgegen den Anweisungen des Montageleiters sind;
7.5.2 Durchführung aller nötigen Vorarbeiten gemäß der Auftragsbestätigung, damit
APPEL FÖRDERTECHNIK die Leistungen oder die Wartungsdienste erbringen kann;
7.5.3 Bereitstellung der erforderlichen Geräte und Werkzeuge sowie der nötigen
Materialien und Betriebsstoffe/Verbrauchsmaterialien;
7.5.4 Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse;
7.5.5 Bereitstellung der erforderlichen trockenen und abschließbaren Räumlichkeiten für
die Lagerung der Anlagen der APPEL FÖRDERTECHNIK;
7.5.6 gegebenenfalls sind die Anlagen an den Erfüllungsort zu befördern, der Montageort
sowie die Materialien sind vor Verlusten oder Beschädigungen zu bewahren, außerdem
muss der Montageort sauber gehalten werden;
und
7.5.7 Bereitstellung geeigneter und angemessener Sozial- und Arbeitsräume (mit Heizung,
Beleuchtung, Waschmöglichkeiten und sanitären Einrichtungen) sowie erster Hilfe für die
Mitarbeiter der APPEL FÖRDERTECHNIK.
7.6 Der Kunde hat APPEL FÖRDERTECHNIK die nötige technische Unterstützung zu bieten, um
sicherzustellen, dass unmittelbar nach dem Eintreffen der Montagemitarbeiter von APPEL
FÖRDERTECHNIK mit der Erbringung der Leistungen begonnen wird und diese Leistungen ohne
Verzögerungen bis zum Zeitpunkt der Endabnahme durch den Kunden durchgeführt werden können.
Sollte der Kunde besondere Pläne oder Anleitungen von APPEL FÖRDERTECHNIK benötigen, so stellt
APPEL FÖRDERTECHNIK diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
7.7 Sollte der Kunde seine Pflichten gemäß dieser Bedingung 7 nicht erfüllen, hat APPEL
FÖRDERTECHNIK das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Kundenpflichten gemäß dem Vertrag auf
Kosten des Kunden selbst zu übernehmen.
7.8 Für den Fall, dass der Kunde seine allgemeinen Pflichten gemäß dieser Bedingung 7 verletzt,
werden die APPEL FÖRDERTECHNIK entstandenen Zusatzkosten dem Vertragspreis hinzugerechnet.
7.9 Falls die Leistungen oder Wartungsdienste außerhalb des Niederlassungslandes der APPEL
FÖRDERTECHNIK durchgeführt werden müssen, hat der Kunde APPEL FÖRDERTECHNIK entsprechend
zu unterstützen, um die geltenden Gesetze, Vorschriften, Bescheide oder Verordnungen der lokalen
und nationalen Behörden eben jenes Landes zu erfüllen und einzuhalten, in dem die Leistungen oder
Wartungsdienste zu erbringen sind oder die sich auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der
APPEL FÖRDERTECHNIK auswirken können. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel, der Kunde ist für die
Übereinstimmung der Anlagen mit allen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
7.10 Der Kunde ist für Fehler, Unterlassungen oder Abweichungen, die in den seinerseits
bereitgestellten Aufzeichnungen und Informationen enthalten sind, verantwortlich. Der Kunde hat
sämtliche Änderungen oder Nachbesserungsarbeiten, die aufgrund solcher Fehler, Unterlassungen
oder Abweichungen erforderlich sind, auf eigene Kosten durchzuführen.
7.11 Der Kunde ist für die Sicherheit der APPEL FÖRDERTECHNIK-Mitarbeiter vor Ort verantwortlich.

8. PRÜFUNGEN IM ZUGE BZW. VOR DER LIEFERUNG

8.1 APPEL FÖRDERTECHNIK führt vor der Lieferung der Anlagen sämtliche Prüfungen und Kontrollen
gemäß der technischen Spezifikation durch.
8.2 Die Anlagen müssen in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Incoterms geliefert werden, die
in der Auftragsbestätigung genannt sind. Sollte der Erfüllungsort der Lieferung in der
Auftragsbestätigung nicht genannt sein, so wird angenommen, dass dies ab Werk Deutschland, ist
(Incoterm 2000). APPEL FÖRDERTECHNIK hat das Recht, die Anlagen in Teillieferungen zu senden und
kann dementsprechende Teilrechnungen ausstellen. Die vereinbarten Lieferzeiten der Anlagen
beginnen an dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt und keinesfalls vor der
ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger Kundenpflichten im Vorfeld der Lieferung. Die Einhaltung der
Lieferfrist ist nicht von wesentlicher Bedeutung.
8.3 Sollte APPEL FÖRDERTECHNIK aufgrund von Verzögerungen oder Fehlern seitens des Kunden
oder aus anderen Gründen, die der Kunde oder irgendein anderer Lieferant, der vom Kunden
beauftragt wurde, zu verantworten hat, verhindert sein, entweder:
8.3.1 die versandbereiten Anlagen zu dem in der Auftragsbestätigung genannten
Lieferzeitpunkt an den Erfüllungsort zu liefern; oder
8.3.2 die Leistungen vor Ort zu erbringen, so ist davon auszugehen, dass der Kunde
entsprechende Anweisungen zur Unterbrechung des Leistungs- oder
Wartungsdienstverlaufs erteilt hat, und zwar insofern, als der Fortschritt der Leistungen
von der Lieferung der Anlagen bzw. der Erbringung der Leistungen oder Wartungsdienste
abhängt.
Die bei APPEL FÖRDERTECHNIK im Zusammenhang mit der Lagerung der Anlagen während der Dauer
der Aussetzung der Leistungen entstandenen Zusatzkosten sind dem Vertragspreis hinzuzurechnen.
Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1% des Wertes der entsprechenden Anlagen und gegebenenfalls
der Leistungen pro Monat. Bestehende Zahlungspflichten bleiben unverändert.
8.4 APPEL FÖRDERTECHNIK hat Anspruch auf Zahlung aller offenen Beträge hinsichtlich der Anlagen
oder Leistungen, deren Bearbeitung bzw. Lieferung für mehr als 30 Tage unterbrochen wurde. APPEL
FÖRDERTECHNIK hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlungen gemäß dieser Bedingung 8, falls die
Unterbrechung der Lieferung der Anlagen und/oder der Erbringung der Leistungen und/oder der
Wartungsdienste aus Leistungsstörungsgründen nötig wird, die von APPEL FÖRDERTECHNIK zu
vertreten sind.
8.5 Sollte die vorübergehende Aussetzung bzw. Unterbrechung der Lieferung der Anlagen und/oder
der Erbringung der Leistungen und/oder Wartungsdienste gemäß Bedingung 8.4 über 60 Tage
fortdauern, so hat APPEL FÖRDERTECHNIK das Recht, nach entsprechender Benachrichtigung des
Kunden den Vertrag zu beenden. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden die aufgrund dieser
Vertragsbeendigung entstehen.
8.6 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Abnahme der Lieferungen der APPEL FÖRDERTECHNIK
lediglich aufgrund des Vorliegens geringfügiger Mängel oder geringfügiger Qualitätsabweichungen zu
verweigern.

9. ENDABNAHME

9.1 Die Parteien werden das Datum vereinbaren, an dem die Endabnahme stattfinden soll. Sollte
diese Endabnahme seitens des Kunden in unangemessener Weise verzögert werden, so hat APPEL
FÖRDERTECHNIK das Recht, den Kunden zu benachrichtigen und diesen aufzufordern, diese
Endabnahme binnen sieben Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung durchzuführen. Die Parteien
werden die Endabnahme an jenen Tagen innerhalb dieser genannten siebentägigen Frist vornehmen,
die von APPEL FÖRDERTECHNIK festgesetzt werden kann.
9.2 Sollten die Anlage oder Teile hiervon diese Endabnahme nicht erfolgreich bestehen, so müssen
diese sobald als möglich im Anschluss daran wiederholt werden.
9.3 Für den Fall, dass die Anlagen diese Endabnahme erfolgreich bestanden haben und diese
Prüfungen letztlich abgeschlossen sind (mit Ausnahme geringfügiger Fälle, die sich nicht auf die
Verwendung der Anlagen auswirken), so wird der Projektleiter eine Bescheinigung an APPEL
FÖRDERTECHNIK ausstellen, die den Formerfordernissen des Anhangs entsprechen muss
(“Abnahmebescheinigung”). Der Projektleiter muss in dieser Endabnahmebescheinigung das Datum
anführen, an dem die Anlagen die Endabnahmeprüfung erfolgreich bestanden haben und somit als
vollständig und abgeschlossen gelten (“Endabnahmedatum”). Es gilt, dass der Kunde die Anlagen an diesem bescheinigten Tag übernommen hat. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel, sollte es der Kunde
unterlassen, die Abnahmebescheinigung an APPEL FÖRDERTECHNIK zu übermitteln, gilt das
Endabnahmedatum der Anlagen als Tag des erfolgreichen Bestehens der Endabnahme.
9.4 Falls die Parteien aufgrund einer Handlung oder Unterlassung seitens des Kunden oder eines
Lieferanten, der vom Kunden beauftragt wurde, an der Durchführung der Endabnahme innerhalb der
Frist von einem Monat nach der Lieferung der Anlagen gehindert werden, so ist davon auszugehen,
dass der Kunde die Anlagen abgenommen hat, und der Projektleiter muss auf Antrag von APPEL
FÖRDERTECHNIK eine entsprechende Abnahmebescheinigung ausstellen.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1 In diesen Bedingungen bezeichnet der Ausdruck “Gewährleistungsfrist” einen Zeitraum von 12
Monaten ab dem Endabnahmedatum, jedoch längstens einen Zeitraum von 18 Monaten nach
Lieferung, bzw. einen entsprechend in der Auftragsbestätigung angeführten anderen Zeitraum. Die
Gewährleistungsfrist gilt in Bezug auf Anlagen, Ersatzteile und Zubehör. Im Fall eines Mangels an
Ersatzteilen und Zubehör bleibt die Gewährleistungsfrist in Bezug auf die Anlagen als Ganzes
unberührt.
10.2 APPEL FÖRDERTECHNIK haftet auf eigene Kosten für die Durchführung von Reparaturarbeiten
oder die Behebung von Mängeln oder Schäden an Teilen der Anlagen, die innerhalb der
Gewährleistungsfrist zu Tage treten oder entstehen können, und die entweder entstehen infolge:
10.2.1 fehlerhafter Materialien oder Bearbeitungen der APPEL FÖRDERTECHNIK; oder
10.2.2 Nichterfüllung der technischen Spezifikationen der Anlagen. Im Falle des
Austauschs von fehlerhaften Anlagen oder Teilen hiervon hat der Kunde APPEL
FÖRDERTECHNIK ausreichende Zeit zur Behebung des Mangels zu gewähren. Die
Ersatzteile oder -anlagen müssen an denselben Ort geliefert werden, an den ursprünglich
auch die mangelhaften Anlagen geliefert wurden.
10.3 Die Bestimmungen der Bedingung 10.2 gelten nicht in Bezug auf solche Mängel, die infolge der
natürlichen Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder Wartung seitens des Kunden oder eines
Dritten, unangemessener oder untauglicher Nutzung, unrichtiger Bedienung, Installation oder
Handhabung, falscher oder sorgloser Behandlung, unsachgemäßer Wartung, Verwendung
ungeeignetem Equipment oder Hilfsmaterialien, Nichtverwendung von Original APPEL
FÖRDERTECHNIK Ersatz- und Verschleißteile, nachteiliger Umwelt bedingter Umstände entstehen,
deren sich APPEL FÖRDERTECHNIK nicht bewusst war, oder infolge chemischer, elektrochemischer
oder elektrischer Einflüsse und Veränderungen der Anlagen, die ohne Genehmigung von APPEL
FÖRDERTECHNIK durchgeführt werden.
10.4 Die Gewährleistungsfrist kann um einen Zeitraum erweitert werden, der jenem Zeitraum
entspricht, in dem die Anlagen (oder Teile davon, die gemäß dieser Bedingung fehler- oder schadhaft
sind) aufgrund dieses Mangels oder Schadens nicht benutzt werden konnten.
10.5 APPEL FÖRDERTECHNIK kann sämtliche fehler- oder schadhaften Teile der Anlagen vom
Erfüllungsort entfernen, sollte die Art des Mangels oder Schadens eine rasche Reparatur vor Ort
nicht zulassen.
10.6 APPEL FÖRDERTECHNIK muss auf schriftlichen Antrag des Kunden unter den Anweisungen des
Projektleiters den Grund für diese Fehler ausfindig machen. Sollte es sich hierbei nicht um Fehler
handeln, für deren Behebung die APPEL FÖRDERTECHNIK gemäß Bedingung 10.2 verantwortlich ist,
so hat der Kunde die Kosten der von der APPEL FÖRDERTECHNIK im Rahmen der Fehlersuche
durchgeführten Arbeiten zu tragen und diese Kosten sind dem Vertragspreis hinzuzurechnen.
10.7 Sollten die Anlagen nicht von APPEL FÖRDERTECHNIK hergestellt worden sein, gleichwohl ob
diese einen Teil der von der APPEL FÖRDERTECHNIK gelieferten Anlagen darstellen oder bilden,
richtet sich der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung der APPEL FÖRDERTECHNIK für Schäden
nach den Bestimmungen in Bedingung 14. Die APPEL FÖRDERTECHNIK wird sich jedoch in
vernünftigem Maße nach Kräften bemühen, um sicherzustellen, dass sämtliche, der APPEL
FÖRDERTECHNIK bezüglich der Anlagen zur Verfügung stehenden und erbrachten
Vorteile/Zuwendungen dem Kunden verschafft werden.
10.8 Nachdem die APPEL FÖRDERTECHNIK die Fehler der Anlagen behoben hat, behält sich die APPEL
FÖRDERTECHNIK das uneingeschränkte Eigentumsrecht an diesen Ersatzteilen vor, insofern als die
APPEL FÖRDERTECHNIK das volle Eigentumsrecht an den ersetzten Teilen hatte.

11. APPEL FÖRDERTECHNIK BEREITSTELLUNGEN

Es ist davon auszugehen, dass sämtliche APPEL FÖRDERTECHNIK Bereitstellungen, die an den
Erfüllungsort gebracht werden, ausschließlich dem Zwecke der Erbringung der Leistungen oder
Wartungsdienste dienen. Der Kunde haftet für Verluste und Beschädigungen sämtlicher APPEL
FÖRDERTECHNIK Bereitstellungen, die sich auf sonstige, nicht durch APPEL FÖRDERTECHNIK oder
deren Gehilfen verschuldete Art und Weise ereignen können.

12. PREISE UND ZAHLUNG

12.1 Wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, zahlt der Kunde den
Vertragspreis in Übereinstimmung mit der vorliegenden Bedingung 12 an APPEL FÖRDERTECHNIK.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Preise von APPEL FÖRDERTECHNIK ab Werk
Deutschland, (Incoterms 2000) exklusive Verpackungs-, Verladungs-, Montage- und Versandkosten
erstellt, die insgesamt zusätzlich vom Kunden an APPEL FÖRDERTECHNIK zu zahlen sind, falls APPEL FÖRDERTECHNIK dem Kunden vertragliche Leistungen erbringt. Gegebenenfalls kann APPEL
FÖRDERTECHNIK dem Preis der Anlagen, Leistungen und Wartungsdienste einen Betrag
hinzurechnen, der den Steuern, Abgaben oder ähnlichen Kosten/Gebühren entspricht, die zu
gegebener Zeit für die Verkäufe von Anlagen, die Erbringung von Leistungen und Wartungsdiensten
erhoben werden, und der Kunde hat diesen Betrag zu zahlen.
12.2 Falls die Kosten von APPEL FÖRDERTECHNIK im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten
aufgrund des Inkrafttretens von Gesetzen, Bescheiden, Vorschriften oder Verordnungen, die nach
dem Tage der Angebotslegung Geltung entfalten und sich auf die Erfüllung der vertraglichen
Pflichten von APPEL FÖRDERTECHNIK auswirken, steigen, kann ein derartiger erhöhter Betrag
gegebenenfalls dem Vertragspreis hinzugerechnet werden, und Änderungen der Herstellungs- und
Vertragsumsetzungskosten, Frachtkosten, Zöllen, Steuern und sonstigen Preiserhöhungen, die
außerhalb der Kontrollsphäre der APPEL FÖRDERTECHNIK liegen und sich zwischen dem
Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung ereignen, berechtigen die APPEL
FÖRDERTECHNIK zur entsprechenden Anpassung des Vertragspreises.
12.3 Die Aufrechnung sowie die Ausübung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts durch den
Kunden gegen APPEL FÖRDERTECHNIK ist nur zulässig mit fälligen von APPEL FÖRDERTECHNIK
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
12.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnung wie folgt, im übrigen bei Zugang fällig:
12.4.1 im Falle der Lieferung von Anlagen und der Erbringung von Leistungen
einschließlich Zubehör:
· 30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung von APPEL FÖRDERTECHNIK;
· 60% vor Auslieferung bei Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden; und
· 10% innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Abschlussrechnung, welche gestellt wird,
an dem früher eintretenden Ereignis von entweder:
(a) dem Endabnahmedatum; oder
(b) dem Ablauf von 90 Tagen nach Versand der Anlagen durch die APPEL FÖRDERTECHNIK,
12.4.2 im Falle der Lieferung von Anlagenbestandteilen, Ersatzteilen, Zubehör und
Verbrauchsmaterialien und sonstigen Kleingeräten:
· binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, rein netto
12.4.3 im Falle von Wartungsdiensten:
· nach Abschluss der Wartung binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum.
12.5 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und ohne Beeinträchtigung eines
bestehenden Eigentumsvorbehalt akzeptiert.
12.6 Zur Vermeidung jeglicher Zweifel müssen sämtliche, vom Kunden an APPEL FÖRDERTECHNIK zu
sendende Akkreditive unwiderruflich sowie von einer Bank bestätigt sein, die von APPEL
FÖRDERTECHNIK schriftlich anerkannt wurde.
12.7 Zahlungen dürfen wegen geringfügiger Mängel, die sich auf die Benutzung der Anlagen nicht
auswirken, nicht zurückbehalten werden.
12.8 Im Falle eines Zahlungsverzugs gemäß dieser Bedingung 12 ist APPEL FÖRDERTECHNIK
berechtigt, Verzugszinsen hinsichtlich des offenen Betrages für die Dauer des Verzugs in Rechnung zu
stellen. Die jährlichen Verzugszinsen liegen bei vier Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank, der von Zeit zu Zeit angepasst werden kann. Nach Wahl von APPEL FÖRDERTECHNIK
werden alle geschuldeten Beträge, die der Kunde an APPEL FÖRDERTECHNIK zu zahlen hat, sofort zur
Zahlung fällig, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen im Rückstand ist.
12.9 Falls der Kunde seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht erfüllt, ist APPEL FÖRDERTECHNIK
berechtigt:
12.9.1 die Arbeit bis zur Behebung des Zahlungsverzugs einzustellen, wobei die seitens
APPEL FÖRDERTECHNIK infolge der Arbeitsunterbrechung sowie der anschließenden
Wiederaufnahme der Arbeit entstandenen Zusatzkosten dem Vertragspreis
hinzuzurechnen sind; und/oder
12.9.2 den Vertrag unverzüglich nach schriftlicher Benachrichtigung des Kunden zu
beenden, und zwar gleichwohl, ob APPEL FÖRDERTECHNIK zuvor die Arbeiten gemäß
vorstehender Bedingung 12.8.1 eingestellt hat oder nicht; und/oder
12.9.3 die Zahlung aller künftigen Lieferungen von Anlagen und/oder Leistungen vom
Kunden im Voraus zu verlangen.
12.10 Für den Fall, dass APPEL FÖRDERTECHNIK von Umständen erfährt, die auf eine bereits erfolgte
oder bevorstehende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des Kunden aus welchen
Gründen auch immer hindeuten, hat der Kunde auf Antrag von APPEL FÖRDERTECHNIK eine solche
Sicherheit zu leisten, die APPEL FÖRDERTECHNIK hinsichtlich der Haftung für ausstehende Zahlungen
des Kunden für notwendig erachtet. Übersteigt der Wert der Sicherungen die ausstehenden Zahlungen um mehr als 20%, ist APPEL FÖRDERTECHNIK insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
eigener Wahl verpflichtet. Falls der Kunde binnen 10 Tagen nach der Aufforderung durch APPEL
FÖRDERTECHNIK keine hinreichende Sicherheit zur Verfügung stellt, ist APPEL FÖRDERTECHNIK
berechtigt, den Vertrag (im ganzen oder teilweise) unverzüglich durch schriftliche Benachrichtigung
des Kunden zu beenden.

13. GEISTIGES EIGENTUM

13.1 Hinsichtlich sämtlicher Beschreibungen/technischer Daten, die von APPEL FÖRDERTECHNIK für
den Kunden auf der Grundlage der Kundenvorgaben erstellt wurden, verfügt APPEL FÖRDERTECHNIK
über alle geistigen Eigentumsrechte, die sich auf diese Beschreibungen/technischen Daten sowie
sonstigen technischen Unterlagen beziehen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden.
13.2 Der Kunde hat APPEL FÖRDERTECHNIK bezüglich aller Anlagen oder Teile hiervon, die auf der
Grundlage der Kundenspezifikationen hergestellt wurden, gegen sämtliche Klagen, Forderungen,
Ansprüche, Kosten, Gebühren und Auslagen schadlos zu halten, die aufgrund von Verstößen oder
angeblichen Verstößen gegen Patentrechte, eingetragene Geschmacksmuster, nicht eingetragene
Rechte an Geschmacksmustern, Urheberrechte, Schutzmarken oder Handelsnamen entstanden sind
oder sich aufgrund der vertraglichen Pflichtenerfüllung von APPEL FÖRDERTECHNIK ergeben haben.
13.3 Für den Fall des Erhebens von Ansprüchen oder des Einbringens oder Androhens von Klagen
unter Berufung auf Verstöße gegen irgendwelche Rechte Dritter, hat der Kunde APPEL
FÖRDERTECHNIK unverzüglich nach Kenntnisnahme von diesen Klagen zu verständigen, wobei APPEL
FÖRDERTECHNIK in einem solchen Fall die Kontrolle über diese entsprechenden Verfahren
übernimmt und hinsichtlich dieser Forderungen führt, die Art und Weise der Führung dieser
Verfahren von APPEL FÖRDERTECHNIK bestimmt wird und der Kunde APPEL FÖRDERTECHNIK
diesbezüglich in erforderlichem Ausmaß unterstützt.

14. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

14.1 In allen Fällen, in denen eine Vertragsverletzung festgestellt oder behauptet wird, ist die Partei
verpflichtet, alle nötigen Maßnahmen zu treffen, um die entstandenen Schäden zu mindern.
14.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Bedingungen 14.3 – 14.10 haftet APPEL
FÖRDERTECHNIK, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten von APPEL FÖRDERTECHNIK, ihren gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten verursacht wurden.
14.3 Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht
wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines
Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
14.4 Der typische, vorhersehbare Schaden mit dessen Entstehung im Rahmen eines Vertrages
gerechnet werden muss, übersteigt in keinem Fall den Vertragspreis.
14.5 Für Schäden, die durch APPEL FÖRDERTECHNIK, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig schuldhaft
verursacht wurden, haftet APPEL FÖRDERTECHNIK nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Bei Verletzung einer Kardinalpflicht gilt die Haftungsbeschränkung nach Bedingung 14.3 dieser
Haftungsregelung.
14.6 APPEL FÖRDERTECHNIK übernimmt keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, es sei denn,
APPEL FÖRDERTECHNIK hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine als solche bezeichnete
Garantie und/oder ein als solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko übernommen.
14.7 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von APPEL FÖRDERTECHNIK, ihren gesetzlichen
Vertretern oder leitenden Angestellten und bei Vorsatz sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten anstelle der
Gewährleistungsfrist die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen.
14.8 Soweit die Haftung von APPEL FÖRDERTECHNIK gemäß der Bedingung 14.3 begrenzt ist, haftet
APPEL FÖRDERTECHNIK dem Kunden gegenüber bei Freistellung von einer Haftung oder aufgrund
irgendeiner Verletzung des Vertrages oder einer gesetzlichen Pflicht oder aus unerlaubter Handlung
(auch in Fällen der Fahrlässigkeit) nicht für entgangene Gewinne, entgangene Nutzung,
Produktionsausfall, entgangene Vertragsabschlüsse (in allen Fällen, mittelbar oder unmittelbar) oder
für finanzielle oder wirtschaftliche Verluste, mittelbare Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art, die
der Kunde erleiden könnte.
14.9 Soweit die Haftung von APPEL FÖRDERTECHNIK gemäß der Bedingung 14.3 begrenzt ist haftet
APPEL FÖRDERTECHNIK dem Kunden gegenüber ebenfalls nicht hinsichtlich oder infolge von
Verlusten oder Beschädigungen des Kundenvermögens, die sich nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist ereignen.
14.10 Soweit nach den vorstehenden Bedingungen 14.2 – 14.9, die Haftung von APPEL
FÖRDERTECHNIK ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter von
APPEL FÖRDERTECHNIK für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Mitarbeiter von APPEL
FÖRDERTECHNIK durch den Kunden.
14.11 Die vorgenannten Ausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für eine eventuelle Haftung von
APPEL FÖRDERTECHNIK für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

15. HÖHERE GEWALT

15.1 15.1 Falls eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt
gehindert oder in Verzug sein sollte, so hat sie die andere Partei von den Umständen der höheren
Gewalt sowie von den Pflichten, an deren Erfüllung sie folglich gehindert bzw. mit welchen sie in
Verzug ist, in Kenntnis zu setzen, und die Partei ist somit nach dieser Mitteilung von der Erfüllung
bzw. der zeitgerechten Erfüllung ihrer Pflichten während der Dauer dieser Hinderungs- oder
Verzugsursachen den Umständen entsprechend befreit.
15.2 APPEL FÖRDERTECHNIK hat Anspruch auf Zahlung:
15.2.1 der Material- oder Warenkosten, welche vernünftigerweise für die Anlagen
und/oder Leistungen und/oder Wartungsdienste oder zur Verwendung in Verbindung mit
den Anlagen und/oder Leistungen und/oder Wartungsdiensten bestellt und an APPEL
FÖRDERTECHNIK geliefert wurden oder hinsichtlich welcher APPEL FÖRDERTECHNIK
rechtlich verpflichtet ist, die Lieferung entgegenzunehmen. Solche Materialien oder
Waren gehen nach Zahlung durch den Kunden in das Eigentum des Kunden über. Der
Kunde hat das Recht, diesbezügliche Zahlungen zurückzuhalten, bis diese Materialien oder
Waren an ihn geliefert werden; und
15.2.2 der Kosten aller sonstigen Aufwendungen, die APPEL FÖRDERTECHNIK den
Umständen entsprechend vernünftigerweise in der Erwartung entstanden sind, dass die
gesamte Lieferung/Erbringung der Anlagen sowie gegebenenfalls auch der Leistungen und
Wartungsdienste abgeschlossen werde.

16. GEFAHRENÜBERGANG

16.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, geht die Gefahr hinsichtlich der Anlagen
bei Versand in Übereinstimmung mit den entsprechenden Incoterms auf den Kunden über.
16.2 Falls die Lieferung der Anlagen aufgrund von Umständen verzögert oder unterbrochen wird, die
sich außerhalb der Kontrollsphäre von APPEL FÖRDERTECHNIK befinden, geht die Gefahr hinsichtlich
der Anlagen am Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf den Kunden über. APPEL
FÖRDERTECHNIK trifft lediglich Vorsorge für die Versicherung zugunsten des Kunden hinsichtlich des
Zeitraums nach dem Gefahrenübergang, wenn APPEL FÖRDERTECHNIK schriftlich ausdrücklich darum
ersucht wird – und dies erfolgt ausschließlich auf Kosten des Kunden.

17. EIGENTUMSVORBEHALT

17.1 Das Eigentum an den Anlagen, die gemäß einem Vertrag geliefert werden, geht von APPEL
FÖRDERTECHNIK auf den Kunden über, nachdem der Kunde den Vertragspreis (zuzüglich angefallener Zinsen) vollständig bezahlt hat. Der Kunde hat vom Zeitpunkt der Lieferung bis zum
Übergang des Eigentums (auf den Kunden) die Anlagen auf eigene Kosten zu warten und diese
gemäß der nachstehenden Bedingung 18 zu versichern. Bis zum Eingang der vollständigen Zahlung
der Anlagen bei APPEL FÖRDERTECHNIK hat der Kunde die Anlagen so zu verwahren, dass diese als
Eigentum von APPEL FÖRDERTECHNIK eindeutig erkannt werden können.
17.2 Das Besitzrecht des Kunden an den Anlagen im Namen von APPEL FÖRDERTECHNIK geht dann
verloren, wenn der Kunde irgendetwas tut oder unterlässt, was die Bestellung eines
Konkursverwalters, Liquidators, Vermögensverwalters oder sonstigen Insolvenzverwalters in Bezug
auf das Unternehmen des Kunden erforderlich machen würde und dieser das Recht hätte, sich des
Vermögens des Kunden zu bemächtigen oder sonstigen Personen das Recht geben würde, einen
Antrag auf Liquidation zu stellen. Der Kunde muss APPEL FÖRDERTECHNIK im Falle des Vorliegens
derartiger Umstände oder wenn er der Meinung ist, dass solche Umstände vermutlich eintreten
werden, benachrichtigen.
17.3 Der Kunde erteilt APPEL FÖRDERTECHNIK eine unwiderrufliche Erlaubnis, jederzeit sämtliche
Fahrzeuge oder Räumlichkeiten, die im Eigentum des Kunden stehen oder von ihm bewohnt werden
(oder sich im Kundenbesitz befinden), zum Zwecke der Entfernung jener Anlagen zu betreten,
hinsichtlich welcher das Eigentumsrecht von APPEL FÖRDERTECHNIK nicht auf den Kunden
übergegangen ist. APPEL FÖRDERTECHNIK haftet nicht für Schadenersatzforderungen, die
hinsichtlich dieser Fahrzeuge oder Räumlichkeiten im Zuge der Entfernung der Anlagen entstanden
sind, und der Kunde leistet APPEL FÖRDERTECHNIK für diese Schadenersatzforderungen
entsprechenden Ersatz in einer Höhe, die den praktisch unvermeidbaren Schaden deckt.
17.4 Sollten die Anlagen an Grundstücken oder Gebäuden angebracht bzw. befestigt werden oder
worden sein, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese ohne Sachbeschädigungen von diesen
Grundstücken oder Gebäuden wieder entfernt werden können und er hat alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass das Eigentumsrecht an den Anlagen auf den
Eigentümer dieses Grundstücks und/oder Gebäudes übergeht. Der Kunde hat die Reparatur sowie
die Behebung von Schäden zu garantieren, die aufgrund dieser Befestigung der Anlagen oder deren
Entfernung vom Grundstück oder Gebäude an denselben entstanden sind, und er hat APPEL
FÖRDERTECHNIK hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden oder Pflichten schadlos zu halten, die
APPEL FÖRDERTECHNIK möglicherweise entstehen können bzw. die APPEL FÖRDERTECHNIK infolge
dieser Befestigung/Montage oder Entfernung erleiden könnte.
17.5 Die Bestimmungen dieser Bedingung 17 wirken sich nicht auf die Möglichkeit/Fähigkeit des
Kunden aus, die Anlagen im Zuge seines üblichen Geschäftsverlaufs zu verkaufen.

18. VERSICHERUNG

18.1 Der Kunde hat die Anlagen zu versichern und diese Versicherung hinsichtlich sämtlicher Teile
derselben gegen Verluste oder Beschädigungen, aus welchen Gründen auch immer diese entstehen
mögen, in voller Neuwertdeckung bis zu jenem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, an dem das
Eigentumsrecht an den Anlagen von APPEL FÖRDERTECHNIK auf den Kunden übergeht.
18.2 Der Kunde hat die Versicherung gemäß Bedingung 18.1 in einem in möglichst vernünftigen
Ausmaß zu erweitern, um auch Schäden abzudecken, die APPEL FÖRDERTECHNIK hiernach zu
beheben hat oder die im Zuge der Fehlerbehebung oder der Erbringung der Leistungen oder
Wartungsdienste durch APPEL FÖRDERTECHNIK vor Ort oder während der Gewährleistungsfrist aus
Gründen entstehen, die sich (zeitlich) vor der Endabnahme der Anlagen ereignen.
18.3 Sämtliche, gemäß einer solchen Versicherungspolice erhaltenen Summen/Gelder müssen zum
Zwecke des Ersatzes oder der Reparatur der verloren gegangenen, beschädigten oder zerstörten
Anlagenteile herangezogen werden.
18.4 Die Versicherungspolicen müssen von einer angesehenen Versicherungsgesellschaft ausgestellt
werden und der Kunde hat auf Antrag von APPEL FÖRDERTECHNIK die Police oder sonstige
hinreichende Nachweise der Versicherungsdeckung vorzuweisen. Der Kunde hat APPEL
FÖRDERTECHNIK unverzüglich über sämtliche Änderungen der Versicherungsbedingungen oder
Beträge in Kenntnis zu setzen.
18.5 Falls der Kunde die Ausstellung und Aufrechterhaltung der Versicherungspolice, die in diesen
Bedingungen genannt ist, versäumt, so hat APPEL FÖRDERTECHNIK das Recht, eine derartige
Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten sowie solche Prämien zu zahlen, die zu diesen
Zwecken erforderlich sind, und jene diesbezüglich bezahlten Summen zu gegebener Zeit dem
Vertragspreis hinzuzurechnen.

19. BEENDIGUNG

19.1 Wenn der Kunde bankrott oder insolvent wird oder ein Konkurseröffnungsbescheid gegen ihn
vorliegt, oder wenn er mit seinen Gläubigern Vergleiche abschließt oder als Unternehmer vor der
Liquidation steht (welche keine freiwillige Auflösung zum Zwecke der Fusionierung oder Sanierung
darstellt) oder wenn ein Konkursbeschluss gegen ihn erlassen wurde oder wenn er sein
Unternehmen unter der Leitung eines Vermögensverwalters, Konkursverwalters, sonstigen Leiters
oder Liquidators zugunsten seiner Gläubiger fortführt, so hat APPEL FÖRDERTECHNIK das Recht:
19.1.1 den Vertrag unverzüglich mittels Erklärung an den Kunden oder
Vermögensverwalter, Konkursverwalter, sonstigen Leiter oder Liquidator bzw. jene
Person, auf die der Vertrag übertragen werden kann, zu beenden; oder 19.1.2 einem solchen Vermögensverwalter, Konkursverwalter, sonstigen Leiter oder
Liquidator bzw. anderen Person die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den ihnen
übertragenen Vertrag abzuwickeln und eine Garantie/Bürgschaft für die ordnungsgemäße
und gewissenhafte Erfüllung des Vertrages in einer zu vereinbarenden Betragshöhe
auszufertigen.
19.2 Im Falle einer Vertragsbeendigung gemäß den Bedingungen 12.8 oder 19.1 hat der Kunde APPEL
FÖRDERTECHNIK sämtliche Auslagen zu erstatten, die APPEL FÖRDERTECHNIK im Vertrauen auf die
Erfüllung des Vertrages bzw. infolge der Vertragsbeendigung entstanden sind (einschließlich des
ausstehenden Vertragspreises). Sämtliche Zahlungen an die APPEL FÖRDERTECHNIK müssen binnen
sieben Tagen geleistet werden.

20. BEILEGUNG VON RECHTSSTREITIGKEITEN

20.1 Im Falle von Rechtsstreitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Parteien
im Zusammenhang mit der Lieferung der Anlagen oder der Erbringung der Leistungen oder
Wartungsdienste gemäß dem vorliegenden Schriftstück entstehen, müssen die Parteien diese
Streitigkeiten oder Konflikte zunächst nach Treu und Glauben außergerichtlich zu lösen versuchen,
ohne ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
20.2 Falls die Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Bedingung 20.1 gelöst wird,
oder falls innerhalb der in dieser Bedingung vorgesehenen Fristen keine Zusammenkunft der
führenden Vertreter stattfindet, so wird die Angelegenheit gemäß Bedingung 22 entweder in
Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („IHK“) vor
ein Schiedsgericht gebracht oder auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg anhängig gemacht.

21. ALLGEMEINES

21.1 Sollte ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde feststellen, dass eine dieser
Bedingungen ungültig oder nicht vollstreckbar ist, so berührt diese Ungültigkeit oder
Nichtdurchsetzbarkeit die übrigen Bedingungen nicht, die in vollem Umfang gültig bleiben. Sollte sich
eine dieser Bedingungen als ungültig oder nicht vollstreckbar erweisen, die jedoch im Falle des
Streichens gewisser Teile der Bestimmungen wieder Gültigkeit erlangen würde, so gilt die
betreffende Bestimmung nach erforderlicher Abänderung der ungültigen und nicht vollstreckbaren
Teile weiter.
21.2 Sämtliche Erklärungen des Kunden gemäß diesen Bedingungen müssen schriftlich erfolgen und
können entweder persönlich oder mittels Einschreibesendung zugestellt werden. Die Erklärungen
müssen an den gewöhnlichen Geschäftssitz von APPEL FÖRDERTECHNIK gesandt oder zugestellt
werden, der in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
21.3 Keine der hierin enthaltenen Bedingungen beschränkt oder schließt die Möglichkeit der APPEL
FÖRDERTECHNIK aus, ihre Rechte und/oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Kunden auf Dritte zu übertragen. Der Kunde hat nicht das Recht, seine vertraglichen Rechte oder
Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von APPEL FÖRDERTECHNIK (welche aus
unangemessenen oder unverhältnismäßigen Gründen weder vorenthalten noch verzögert werden
darf) gänzlich oder teilweise abzutreten oder damit in irgendeiner Form Handel zu betreiben.
21.4 Personen, die keine Vertragsparteien sind, haben kein Recht, weder aufgrund von Gesetzen
noch aufgrund von Verordnungen, derartige Vertragsbedingungen durchzusetzen bzw. einzuklagen.

22. GELTENDES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem deutschen Recht und wird zur Gänze in
Übereinstimmung mit diesem ausgelegt, ferner werden sämtliche Schiedsgerichtsverfahren gemäß
der Bedingung 20 nach deutschem Recht geführt. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten und
Verfahrensarten ist München, Deutschland.

ANHANG

ABNAHMEBESCHEINIGUNG

An: THOMAS APPEL FÖRDERTECHNIK GmbH
Von: [Vollständigen Namen des Kunden einfügen]

Hiermit wird bestätigt, dass die Lieferungen der unten genannten Anlagen sowie die Erbringung der Leistungen abgeschlossen sind (mit Ausnahme geringfügiger Aspekte, welche sich nicht auf die Nutzung auswirken) und die Endabnahme erfolgreich bestanden haben. Die Anlagen gelten ab dem unten angegebenen Abnahmedatum als übernommen.

ANLAGEN/LEISTUNGEN: [Beschreibung der Anlagen/Leistungen einfügen, für welche diese Bescheinigung gilt]

ABNAHMEDATUM: [Datum einfügen, an welchem die Anlagen die Endabnahme erfolgreich bestanden haben]
Demzufolge hat die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der Anlagen am Abnahmedatum begonnen und wird mit unten angegebenem Ablaufdatum enden:

ABLAUFDATUM: [Datum einfügen, das 12 Monate nach dem Tage des Abnahmedatums liegt bzw. die Dauer der vertraglichen Gewährleistungsfrist laut Auftragsbestätigung. Bitte auf Lieferdatum achten!].
Die im hier evtl. beigefügten Verzeichnis genannten Punkte/Posten müssen vervollständigt oder berichtigt werden. APPEL FÖRDERTECHNIK muss diese sobald als möglich nach dem Tage bzw. Datum dieser Bescheinigung vervollständigen oder berichtigen.

Datum:

Unterzeichnet von und im Auftrag des Kunden: